Der Verpflichtete kann den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien
GZ 2007/05/0198, 23.11.2009
Die Bf bringt vor, dass die vorgeschriebenen und verrechneten Preise unangemessen seien, insbesondere da die in Rechnung gestellten Leistungen nicht nachvollziehbar seien und die Räumung des gesamten Grundstückes einen Aufwand in der Höhe von maximal der Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge erfordere.
VwGH: In seinem Erkenntnis vom 26. März 2009, 2008/07/0124, führte der VwGH zum stufenförmigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren aus, dass die aus § 4 Abs 1 VVG iVm § 11 Abs 1 VVG auf dem Verpflichteten eines Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme zufolge Rechtskraft der zu Grunde liegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden kann, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.
Soweit die Bf vorbringt¸ dass die vorgeschriebenen und verrechneten Preise unangemessen sind, muss sie es nach der Rechtsprechung des VwGH hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies lässt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.
Die belangte Behörde hat nun durch ein umfangreiches, geradezu vorbildliches Ermittlungsverfahren, unter Einbeziehung der vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine, Wiegescheine, Abfallerklärungen, Fotos etc) und durch die Einvernahme mehrerer Zeugen festgestellt, dass die von der Behörde vorgeschriebenen Kosten für Leistungen des Unternehmens E und für die von der Behörde selbst erbrachten Leistungen tatsächlich angefallen sind. Die Angemessenheit der vom Unternehmer E verrechneten Preise für eine Arbeitsstunde belegt das eingeholte Gutachten der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Abfall- und Wasserwirtschaft. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Entstehung aller Kosten der Ersatzvornahme war entbehrlich, zumal die Bf lediglich pauschal "die Kosten" der Ersatzvornahme angefochten hat, aber während des gesamten Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt einzelne Posten nennen konnte, die unangemessen oder nicht angefallen seien.