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Verfahrensrecht

VwGH: Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages - zum Wegfall des Hindernisses

Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es ausschließlich darauf an, wann dem Antragsteller die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen

20. 05. 2011
Gesetze: § 71 AVG, § 46 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Wegfall des Hindernisses

GZ 2008/09/0241, 15.10.2009
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist sei von der belangten Behörde unrichtig angenommen worden, nämlich mit jenem Tag, in welchem die (erste) Berufung vom 12. Februar 2008 erhoben worden sei, als jenem Zeitpunkt, in welchem die berufsmäßige Auslastung des Betriebsleiters der beschwerdeführenden Partei weggefallen sein müsse. Richtigerweise hätte die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages aber erst mit der Kenntnis von der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu laufen begonnen.
VwGH: Als Hindernis iSd § 71 Abs 2 AVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses. Nach stRsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber im Antrag auf Wiedereinsetzung auch jene Umstände anzuführen, mit denen er die Rechtzeitigkeit seines Antrages zu begründen meint.
Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung begründete die bf Partei die Rechtzeitigkeit ihres Antrages damit, die Verspätung der Berufung sei ihr erst durch die Verständigung des rechtsfreundlichen Vertreters von der Fristversäumnis, sohin am 15. Februar 2008, zur Kenntnis gelangt. Die Bf übersieht aber dabei, dass ein früheres Erkennen der Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits möglich gewesen wäre, und zwar just zu dem Zeitpunkt, in welchem das "Hindernis", nämlich die berufliche Stresssituation und der Auslandsaufenthalt des Geschäftsführers der bf Partei, weggefallen ist und die Berufung tatsächlich erhoben wurde, also dem 12. Februar 2008. Denn es kommt bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich darauf an, wann dem Antragsteller die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen. Angaben darüber, aus welchen Gründen dem Geschäftsführer der bf Partei oder dem von ihm eingeschalteten Rechtsvertreter die Verspätung der Berufung auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte auffallen können, enthielt der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht.

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