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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung und Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts iZm Zustellwirkung bei Hinterlegung

Es muss einem Rechtsanwalt bewusst sein, dass sich nicht rechtskundige Personen ohne entsprechende Erfahrungen leicht im Irrtum über die Rechtslage betreffend den Eintritt der Zustellungswirkungen mit der Hinterlegung beim Postamt (genauer: mit dem Beginn der Abholfrist) befinden können

20. 05. 2011
Gesetze: § 71 AVG, § 46 Abs 1 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Sorgfaltspflicht

GZ 2009/10/0126, 20.11.2009
Den im Verwaltungsakt erliegenden Rückscheinen zufolge fand am 9. Juli 2009 ein Zustellversuch statt, eine Verständigung darüber wurde in den Briefkasten eingelegt und eine Hinterlegung beim Zustellpostamt 9803 vorgenommen. Als Beginn der Abholfrist ist der 9. Juli 2008 angegeben, behoben wurde am 10. Juli 2008.
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, es müsse einem Rechtsanwalt bewusst sein, dass sich nicht rechtskundige Personen ohne entsprechende Erfahrungen leicht im Irrtum über die Rechtslage betreffend den Eintritt der Zustellungswirkungen mit der Hinterlegung beim Postamt (genauer: mit dem Beginn der Abholfrist) befinden können. Vor diesem Hintergrund hätte sich aber die Rechtsvertreterin der Bf nicht mit der bloßen Angabe des Erstbeschwerdeführers, der Bescheid sei am 10. Juli 2008 zugestellt worden, begnügen und darauf vertrauen dürfen, der Erstbeschwerdeführer meine damit tatsächlich jenen Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Zustellwirkungen eingetreten sind. Vielmehr hätte sie hinterfragen müssen, ob es sich dabei um den Tag handelt, an dem eine eigenhändige Zustellung an ihn vorgenommen wurde, oder ob die Sendung beim Postamt hinterlegt wurde und das erwähnte Datum den Tag bezeichnet, an dem die Abholfrist begonnen oder an dem der Bescheid behoben wurde, zumal Hinterlegungen keineswegs bloß ausnahmsweise vorkommen, sondern - va in Ansehung Berufstätiger - sehr häufig vorgenommen werden. Dass der Erstbeschwerdeführer gerichtlich beeideter Sachverständiger ist, vermag daran nichts zu ändern. Da die Vertreterin der Bf nach dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag eine diesbezügliche Klärung unterließ, hat sie die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen.

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