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Verfahrensrecht

VwGH: Kostenvorauszahlungsauftrag gem § 4 Abs 2 VVG - Prüfung der Frage der Gefährdung des Unterhaltes gem § 2 Abs 2 VVG?

Bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages geht es nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung, sondern um die Schaffung eines Exekutionstitels

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 2 VVG, § 2 Abs 2 VVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Kostenvorauszahlungsauftrag, Gefährdung des Unterhaltes

GZ 2009/06/0224, 17.12.2009
Die Bf wenden sich gegen die Auffassung, dass es sich bei einem Kostenvorauszahlungsantrag bloß um die Schaffung eines Exekutionstitels handle, nicht jedoch um die Vollstreckung eines solchen, weshalb die Frage der Gefährdung des Unterhaltes dabei gem § 2 Abs 2 VVG noch nicht zu prüfen sei. Nach Ansicht der Bf müsse der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 2 VVG generell für alle unmittelbaren und mittelbaren Zwangsmaßnahmen angewendet werden.
VwGH: Vollstreckungsverfügungen sind nur die Verfügungen der Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Der Kostenvorauszahlungsauftrag fällt nicht in dieses Stadium des Vollstreckungsverfahrens. Weiters kommt § 2 Abs 2 VVG seinem Wortlaut entsprechend nur dann zur Anwendung, wenn es um die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen geht. Bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages geht es nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung, sondern um die Schaffung eines Exekutionstitels.
Der Kostenvorauszahlungsauftrag ergeht zwar im Vollstreckungsverfahren, es geht bei ihm aber nicht um die unmittelbare Durchführung der Vollstreckung.
Das Schonungsprinzip gem § 2 Abs 1 VVG bezieht sich immer nur auf die Auswahl der Zwangsmittel, kann aber nicht dazu herangezogen werden, um eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können. Das Schonungsprinzip betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag wird dann verletzt, wenn ein Kostenvorschuss vorgeschrieben wird, der nicht der Höhe der für die Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlichen Kosten entspricht. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren die Bf bringen müsse, kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenvorauszahlungsauftrag, weil auch das im § 2 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen.
Sofern die Bf meinen, es sei problematisch, dass der VwGH als Berufungsgrund gegen einen Kostenvorauszahlungsauftrag auch Gründe der Unzulässigkeit der Vollstreckung gem § 10 Abs 2 Z 1 VVG, aber nicht auch die Gründe gem § 10 Abs 2 Z 3 VVG zugelassen hat, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich Z 3 dieser Bestimmung nur auf Zwangsmittel bezieht. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag stellt ein solches Zwangsmittel nicht dar, weshalb diese Berufungsgründe gegen einen Kostenvorauszahlungsauftrag nicht in Frage kommen.
Wenn die Bf letztlich offensichtlich meinen, dass der durch § 2 Abs 2 VVG gewährte Schutz bei der unmittelbaren Durchführung der Vollstreckung nicht ausreichend sei, weil die Bestimmung nur auf den notdürftigen Unterhalt und nicht - wie andere Bestimmungen (zB § 79 AVG) - auf den notwendigen Unterhalt, und deshalb diese Bestimmung bereits in Vollziehung eines Kostenvorauszahlungsauftrages angewendet werden müsse, handelt es sich dabei um rechtspolitische Überlegungen. Weiters ist - wie bereits ausgeführt - wirtschaftliche Bedrängnis, in die die Zwangsvollstreckung einen Verpflichteten bringt, kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung. Der VwGH hat gegen den dem Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde liegenden § 4 Abs 2 VVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solche werden auch von den Bf selbst nicht aufgeworfen.

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