Offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeiten im Bescheid sind solche Fehler, die von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können und die den Parteien, für die der Bescheid bestimmt ist, klar erkennbar sind
GZ 2008/05/0195, 19.01.2010
VwGH: Gem § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeiten im Bescheid sind solche Fehler, die von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können und die den Parteien, für die der Bescheid bestimmt ist, klar erkennbar sind. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an. Ob der zu berichtigende Bescheid rechtmäßig ist, ist für die Zulässigkeit der Berichtigung ohne Relevanz.