Der Umstand, dass ein an die Behörde gerichtetes (Fristen wahrendes) Schriftstück nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben wurde, ist nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen
GZ 2009/17/0154, 13.10.2009
Der Bf bringt vor, eine Mitarbeiterin des von ihm bevollmächtigten Vertreters habe den (jeweiligen) Einspruch fristgerecht am 20. Dezember 2007 am Postamt am Bahnhof Graz nicht eingeschrieben aufgegeben und es sei zu befürchten, dass der Einspruch auf dem Postweg verloren gegangen sei.
VwGH: Nach der hg Rechtsprechung ist der Umstand, dass ein an die Behörde gerichtetes (Fristen wahrendes) Schriftstück nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben wurde, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der erstinstanzlichen Behörde gerechnet werden konnte. Der VwGH hat zwar ausgesprochen, dass eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Voraussicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gebe, sondern lediglich in den Postkasten werfe, das Risiko auf sich nehme, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können. In den hier zu beurteilenden Beschwerdefällen ist die belangte Behörde jedoch offenbar davon ausgegangen, dass die Einsprüche zur Post gegeben wurden, da ansonsten ihre Begründung hinsichtlich des groben Verschuldens unverständlich wäre. Überdies hätte sich die belangte Behörde - wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass die Einsprüche nicht aufgegeben worden seien - mit der als Bescheinigungsmittel für die Aufgabe angebotenen Aussage der Rechtsanwaltsanwärterin auseinandersetzen müssen.