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Verfahrensrecht

VwGH: Zu den Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde

Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen grundsätzlich dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen

20. 05. 2011
Gesetze: § 66 Abs 2 AVG
Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, mündliche Verhandlung

GZ 2008/05/0264, 20.10.2009
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Der VwGH hat eine mündliche Verhandlung ua dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn zB die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist. Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen daher grundsätzlich dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen.
Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG daher nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde hat daher zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich insbesondere der Umstand als ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten iSd Tatbestandes des § 66 Abs 3 AVG verbunden wäre.

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