Die nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den VwGH selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides
GZ 2008/07/0167, 19.11.2009
VwGH: Gem § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der VwGH einer Beschwerde gem Art 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den VwGH selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides. Einen gem § 63 Abs 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der VwGH (über neuerliche Beschwerde) daher nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Eine solche Bindung wird in der Rechtsprechung auch hinsichtlich jener Fragen angenommen, die der VwGH nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung seines aufhebenden Erkenntnisses bilden.