Der Antragsteller hat alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen; die Behörde hat über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen
GZ 2008/16/0130, 24.09.2009
Die Beschwerde führt ins Treffen, dass zufolge der gegen den Bf laufenden Exekutionen ihm derzeit überhaupt nur mehr ein Betrag von EUR 523,68 monatlich verbleibe.
VwGH: Gem § 9 Abs 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Zwar hat ein Antragsteller nach stRsp alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen.
Unter Berücksichtigung der Aktenlage und dabei insbesondere des Wissensstandes, über den der Präsident des OLG Linz seit dem Erhalt des Schreibens des Bf vom 16. April 2008 verfügte und der damit auch der belangten Behörde schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zugänglich war, verstößt das auf Exekutionen verweisende Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot und wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, vor Erlassung ihres Bescheides die aktuelle Belastung des Bf mit Exekutionen und den konkreten Exekutionsfreibetrag zu ermitteln, der dem Bf monatlich zur Verfügung steht. Indem sich die belangte Behörde aber stattdessen im Wesentlichen nur auf zwei Rekursentscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 stützte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil nicht auszuschließen ist, dass sie unter Berücksichtigung der konkreten Exekutionsbelastung des Bf zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.