Rein manipulative Tätigkeiten - zu denen auch die Identifizierung der Telefax-Nummer auf dem zu bekämpfenden Bescheid und ihre Verwendung zur Einbringung der dagegen gerichteten Berufung zählt - kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen
GZ 2009/03/0089, 23.11.2009
VwGH: Nach der hg Rechtsprechung trifft den Absender die Gefahr eines Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde, was auch für Telefaxeingaben zum Tragen kommt. Zutreffend hat die belangte Behörde auf die in der hg Judikatur schon wiederholt angesprochene Fehleranfälligkeit des Absendens einer Telekopie Bezug genommen, wenn sie ausführte, dass auch eine falsch eingetippte Telefaxnummer eine offiziell vergebene Nummer darstellen könne, und dann keine fehlerhafte Sendenachricht empfangen werde. Die Fehleranfälligkeit besteht insbesondere dadurch, dass leicht die falsche Nummer gewählt werden kann; aber auch beim Wählen der richtigen Nummer kann es passieren, dass tatsächlich nichts gesendet wird.
Nach der Judikatur des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt aber ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind nach der hg Rechtsprechung etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen. Da die Identifizierung der Telefax-Nummer auf dem zu bekämpfenden Bescheid und ihre Verwendung zur Einbringung der dagegen gerichteten Berufung wie die Beschriftung eines Kuverts bzw die Postaufgabe zu diesen rein manipulativen Tätigkeiten zählt, war auch diesbezüglich die Kontrolle dem Parteienvertreter nicht zuzumuten.