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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides nach § 11 Abs 1 AHG iVm Art 131 Abs 2 B-VG

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der VwGH die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen; die Entscheidung über eine Beschwerde gem § 11 AHG iVm § 67 VwGG setzt nicht voraus, dass der vom VwGH zu überprüfende Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehört

20. 05. 2011
Gesetze: § 11 AHG, Art 131 Abs 2 B-VG, § 65 VwGG, § 67 VwGG
Schlagworte: Amtshaftungsrecht, Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides

GZ 2007/03/0172, 29.10.2009
Beim LG Klagenfurt ist ein Rechtsstreit zwischen A als klagender und dem Land Kärnten als beklagter Partei anhängig, in dem der Kläger aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Betrages von EUR 3.010,84 begehrt. Dem Kläger sei mit dem auf § 71 K-JG gestützten Bescheid der BH SV vom 30. Juni 2005 aufgetragen worden, eine 3 ha große Fläche seines Jagdgebiets bis spätestens Ende August 2005 rotwildsicher zu zäunen. Auf Grund der Berufung des Klägers sei dieser Bescheid von der Kärntner Landesregierung als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 18. Mai 2006 ersatzlos behoben worden. Auf Grund des erstinstanzlichen Bescheids sei dem Kläger ein Schaden in der Höhe der Verfahrenskosten entstanden.
Das LG Klagenfurt hat das zivilgerichtliche Verfahren unterbrochen und beim VwGH gem § 11 Abs 1 AHG iVm § 65 VwGG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des oben angeführten Bescheides der BH SV beantragt.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Antrag des Zivilgerichtes gem § 11 AHG als Beschwerde iSd Art 131 Abs 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung des Antrages hat der VwGH die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der VwGH die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen.
Der Umstand, dass auf Grund der Berufung des Klägers der Bescheid der BH SV behoben wurde, ändert nichts daran, dass Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit des Bescheids der BH SV vom 30. Juni 2005 ist. Die Entscheidung über eine Beschwerde gem § 11 AHG iVm § 67 VwGG setzt nicht voraus, dass der vom VwGH zu überprüfende Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehört.
Während im Verfahren nach § 65 VwGG vom VwGH die Rechtmäßigkeit des zur Grundlage des Antrags gemachten Bescheides zu prüfen ist, obliegt die Prüfung (im Fall der Rechtswidrigkeit des Bescheides), ob die beanstandete Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte, dem Amtshaftungsgericht.

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