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Verfahrensrecht

VwGH: Zusammenrechnung iSd § 15 Abs 2 GGG bei Verbindung der Verfahren nach § 187 ZPO?

Für die von § 15 Abs 2 GGG angeordnete Zusammenrechnung kommt es primär darauf an, dass nur ein zivilgerichtliches Verfahren vorliegt und nicht mehrere zivilgerichtliche Verfahren, die trotz einer vorgenommenen Verbindung ihre Selbständigkeit nicht verloren haben

20. 05. 2011
Gesetze: § 15 Abs 2 GGG
Schlagworte: Gerichtsgebühren, Zusammenrechnung

GZ 2008/16/0147, 24.09.2009
Die Bf vertreten den Standpunkt, sie seien auf Grund des Umstandes, dass sich ihre Klagen auf die unerlaubte Verwendung desselben Fotos durch die beklagte Partei stützten, zumindest seit der Verbindung der beiden Streitsachen als materielle Streitgenossen zu behandeln.
VwGH: Die Beschwerde übersieht, dass die Bestimmung des § 15 Abs 2 GGG voraussetzt, dass die mehreren Ansprüche, die nach dieser Gesetzesstelle zusammenzurechnen sind, "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" erhoben wurden, und zwar gleichgültig ob von einer einzelnen Partei oder durch Streitgenossen.
Da eine gem § 187 ZPO vorgenommene Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten ausschließlich Aspekte der Verfahrensökonomie (nämlich Vereinfachung, Beschleunigung bzw Kostenersparnis) verfolgt, besteht die Wirkung der Verbindung auch nur darin, dass die betreffenden Rechtssachen gemeinsam verhandelt und, solange die Verbindung nicht wieder aufgehoben wird, auch gemeinsam entschieden werden. Die verbundenen Streitsachen verlieren aber damit nicht ihre Selbständigkeit; die verschiedenen Kläger und Beklagten werden durch die Verbindung weder zu Streitgenossen noch sind die Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zusammenzurechnen; auch für den Lauf von Fristen und für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erhebung von Rechtsmitteln ist die Verbindung ohne Belang. Daraus folgt aber, dass auch im Falle des Vorliegens verbundener Rechtstreitigkeiten nicht davon gesprochen werden kann, dass ab der Verbindung mehrere Ansprüche vorhanden wären, die "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" geltend gemacht werden. Für eine Zusammenrechnung gem § 15 Abs 2 GGG fehlt daher von vornherein die gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens eines zivilgerichtlichen Verfahrens, wobei zu beachten ist, dass im Gerichtsgebührenrecht eine Anknüpfung an formale, äußere Tatbestände stattzufinden hat.
Um die Zusammenrechnung ihrer Ansprüche zu erreichen, hätten die beiden Bf von vornherein gemeinsam klagen müssen, weil es nach herrschender zivilprozessualer Meinung selbst für bloß formelle Streitgenossen erforderlich ist, dass sie ihre Ansprüche "in einer gemeinsamen Klage" geltend machen.

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