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Verfahrensrecht

VwGH: Zeugengebühr - zum tatsächlich entgangenen Einkommen

Unter tatsächlich entgangenem Einkommen iSv § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 18 GebAG
Schlagworte: Gebührenrecht, Zeuge, selbständig Erwerbstätiger, tatsächlich entgangenes Einkommen

GZ 2007/17/0161, 08.09.2009
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden könne, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSv § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG sei nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen habe, ändere nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.
Weiters hat der VwGH festgehalten, dass die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden könnten. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen werde sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs 2 GebAG keineswegs verschlossen sei.

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