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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG

Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG liegt dann nicht vor, wenn das im Berufungsverfahren handelnde Organ bloß durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Einfluss genommen hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 AVG
Schlagworte: Befangenheit von Verwaltungsorganen, Berufungsverfahren, Weisung

GZ 2009/03/0091, 23.09.2009
Der Bf macht geltend, der Bescheid sei auf Grund der Mitwirkung eines nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG befangenen Organwalters rechtswidrig. Das Verwaltungsorgan, das den angefochtenen Bescheid genehmigt habe, habe der erstinstanzlichen Behörde Weisungen erteilt und damit an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt.
VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass nach stRsp der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG nur dann vorliegt, wenn das im Berufungsverfahren handelnde Organ in unterer Instanz an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt hat, dh, wenn der Bescheid ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organes basiert - was nicht der Fall ist, wenn das Organ bloß durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der Entscheidung Einfluss genommen hat. Zudem käme einer Befangenheit nur dann Bedeutung zu, wenn sich infolge der Befangenheit Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides ergeben.

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