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Verfahrensrecht

VwGH: Kostentragung bei Klaglosstellung

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 33 VwGG, § 56 VwGG, § 58 VwGG, Art 131 B-VG
Schlagworte: Klaglosstellung, Kostentragung, Bescheidbeschwerde

GZ 2005/06/0216, 26.05.2009
Der Bf bringt vor, sein Rechtsschutzinteresse sei weggefallen. Im Hinblick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides halte er den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes gem § 58 VwGG aufrecht.
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Bf als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass diese klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH - eingetreten ist. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach stRsp des VwGH nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Bf kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Bf kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten gem § 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof unter Heranziehung des in § 58 Abs 1 VwGG verankerten Grundsatzes der Kostentragung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

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