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Verfahrensrecht

VwGH: Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG

Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 13 AVG
Schlagworte: Mängelbehebung, Zurückweisung

GZ 2008/05/0206, 16.09.2009
VwGH: Nach § 13 Abs 3 AVG sind seit der Novelle BGBl I Nr 158/1998 zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie zB das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen der Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch zB das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen.
Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind.

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