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Verfahrensrecht

VwGH: Berufung gegen Kostenvorauszahlungsauftrag bei Ersatzvornahme gem § 4 Abs 2 VVG

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gem § 10 Abs 2 VVG unterliegt

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 2 VVG, § 10 Abs 2 VVG
Schlagworte: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Kostenvorauszahlung, Ersatzvornahme, Berufung

GZ 2008/05/0076, 23.07.2009
VwGH: Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist zwar keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gem § 10 Abs 2 VVG unterliegt. Selbst wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme von der Behörde im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt worden wären, müsste aber die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft nämlich die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten.
Im Beschwerdefall wurden die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten durch einen Kostenvoranschlag eines hiezu befugten Unternehmens aufgeschlüsselt belegt. Den Bf wurde die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der Behauptung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt. Die Bf haben gegen den Kostenvorschlag im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden substantiiert nichts vorgebracht, weshalb die belangte Behörde auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Kostenvoranschlages eines hiezu befugten Unternehmens auch nicht gehalten war, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen. Für die Richtigkeit der nicht näher begründeten Behauptung der Bf, die belangte Behörde habe willkürlich gehandelt, fehlt jedweder Anhaltspunkt.

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