Gegenstand der Abänderung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG kann nur der Spruch des Bescheides sein, nicht aber seine Begründung
GZ 2008/12/0145, 20.05.2009
Mit Bescheid sprach die belangte Behörde ab: "1. Der Bescheid ... vom 07. April 2008 ... wird von Amts wegen in der Begründung abgeändert."
VwGH: Die belangte Behörde gründete die in Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides ausgesprochene Abänderung des erstangefochtenen Bescheides "in der Begründung" erkennbar auf § 68 Abs 2 AVG. Nach dieser Bestimmung können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom UVS, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Gegenstand der Abänderung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG kann nur der Spruch des Bescheides sein, nicht aber seine Begründung. Im Falle der Abänderung eines Bescheides gem § 68 Abs 2 AVG bilden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle und die Sachentscheidung eine untrennbare Einheit. Gegenstand der Anfechtung eines solchen Bescheides ist daher nicht nur die Richtigkeit der neuen Sachentscheidung, sondern die Zulässigkeit einer neuen Entscheidung überhaupt. Vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund erweist sich eine unter Berufung auf § 68 Abs 2 AVG verfügte, jedoch ausdrücklich auf die Begründung des (erstangefochtenen) Bescheides beschränkte Abänderung als verfahrensrechtlich verfehlt.