Home

Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung iZm Versäumung der Frist zur Mängelbehebung nach § 34 Abs 2 VwGG

Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf deren verfahrensrechtliche Bedeutung die Beachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden, wobei er einen Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 Abs 1 VwGG, § 34 Abs 2 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Mängelbehebungsauftrag

GZ 2009/13/0034, 28.04.2009
VwGH: Einem Parteienvertreter muss hinsichtlich der Erfüllung von Verbesserungsaufträgen im Hinblick auf deren verfahrensrechtliche Bedeutung die Beachtung einer besonderen Sorgfalt zugemutet werden, wobei er einen Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten hat. Da von einer "grob missverständlichen" Formulierung des Mängelbehebungsauftrages vom 11. November 2008 in Bezug auf die Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde keine Rede sein kann (die unterbliebene Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides zudem unerklärt blieb), kann im behaupteten Irrtum über den Inhalt des Mängelbehebungsauftrages kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG gesehen werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at