Home

Verfahrensrecht

VwGH: Kostenvorschreibung der Zeugengebühr bei vom Gericht irrtümlich einvernommenen Zeugen?

Dem Kostenbeamten als Verwaltungsorgan ist es jedenfalls untersagt, die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Vorgehens des Richters zu überprüfen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 GEG, § 2 GEG
Schlagworte: Gerichtliches Einbringungsrecht, Zeugengebühr, Kostenvorschreibung, Gerichtsirrtum

GZ 2006/17/0149, 03.07.2009
Unstrittig ist, dass die Kosten für die Vernehmung des Zeugen Wilhelm S vor dem Bezirksgericht für Handelssachen aus Amtsgeldern berichtigt wurden und dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht vorlag.
Die Bf wendet sich gegen die Kostenvorschreibung mit dem Vorbringen, die Einvernahme des Zeugen Wilhelm S vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien sei weder in ihrem Interesse gelegen gewesen noch von ihr veranlasst worden. Die neuerliche Einvernahme des Zeugen Wilhelm S vor dem Bezirksgericht für Handelssachen am 12. Juli 2006 beruhe nicht auf ihrem Beweisantrag, sondern "einzig und allein auf einem Gerichtsversehen".
VwGH: Die Bf übersieht, dass es dem Kostenbeamten als Verwaltungsorgan jedenfalls untersagt ist, die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Vorgehens des Richters zu überprüfen; die Bekämpfung der Notwendigkeit einer Zeugenaussage kann daher nicht iZm der Kostenvorschreibung, sondern nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden.
Wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten - unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners - zunächst zu tragen hat, regelt § 40 Abs 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die erste Einvernahme des Zeugen Wilhelm S von der Bf beantragt worden ist. Es kann daher nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass es sich bei den gegenständlichen Zeugengebühren auch bezüglich der zweiten Einvernahme um Kosten handelt, die von der Bf veranlasst worden sind.
Zum Vorbringen der Bf, dass die Vorschreibung der Gerichtskosten durch den Kostenbeamten (und nicht durch einen Richter) gegen Art 6 MRK verstoße, weil es sich dabei um zivilrechtliche Ansprüche des Bundes gegen eine Prozesspartei handle, ist auf das hg Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl 2003/17/0253, zu verweisen, wonach derartige Angelegenheiten der Prozesskosten nicht "civil rights" betreffen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at