Im Fall der Zurückweisung eines Antrages gem § 13 Abs 3 AVG ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 leg cit und Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde
GZ 2006/05/0129, 23.07.2009
VwGH: Nach der hg Rechtsprechung ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages gem § 13 Abs 3 AVG "Sache" iSd § 66 Abs 4 leg cit und Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, ferner kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.