Home

Verfahrensrecht

VwGH: Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme nach § 4 Abs 2 VVG - Behauptung der preislichen Unangemessenheit

Den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit; die amtliche Kostenschätzung muss aber jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Rücküberprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 VVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme, preisliche Unangemessenheit

GZ 2007/06/0090, 26.05.2009
Der Bf bekämpft den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der mangelnden Nachvollziehbarkeit des zur Zahlung auferlegten Betrages von EUR 234.000,--.
VwGH: Zwar ist richtig, dass dann, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt wurden, der Verpflichtete in seiner dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben muss; es trifft ihn die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit. Die amtliche Kostenschätzung muss aber jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Rücküberprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird. Das aus § 2 Abs 1 VVG ableitbare Schonungsprinzip wird dann verletzt, wenn ein höherer Kostenvorschuss auferlegt wird, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist.
Der pauschale Kostenvoranschlag der W GmbH & Co KG wird diesen Anforderungen mangels jeglicher Aufschlüsselung nicht gerecht. Zwar hat die belangte Behörde Ermittlungen zur Plausibilität dieser Summe durchgeführt und es hat der beigezogene Amtssachverständige die Plausibilität anhand bereits vorliegender Teil-Kostenvoranschläge (allerdings über eine Gesamtsumme von bloß EUR 37.000,--) bejaht, das ist aber schon angesichts der Dimension des dem Bf auferlegten Betrages unzureichend, um beurteilen zu können, ob das zuvor angesprochene Schonungsprinzip verletzt wurde.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at