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Verfahrensrecht

VwGH: Androhung der Ersatzvornahme nach § 4 VVG - Verpflichtung, eine angemessene Leistungsfrist zu setzen?

Auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme ist die Behörde verpflichtet, eine Leistungsfrist zu setzen, die so zu bemessen ist, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 VVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Ersatzvornahme, angemessene Leistungsfrist

GZ 2007/06/0090, 26.05.2009
Die Androhung der Ersatzvornahme erfolgte unter einer Nachfristsetzung von einem Monat. Die belangte Behörde führt aus, mit den Erledigungen der BH vom 2. Februar und 1. Dezember 2004 sei jeweils die Ersatzvornahme angedroht und zur Erbringung der Leistung nochmals eine Frist von einem Monat gesetzt worden. Wenn nun der Bf rüge, dass diese Erfüllungsfrist von einem Monat zu kurz bemessen gewesen sei, sei dem zu erwidern, dass die angedrohte Ersatzmaßnahme erst mit Bescheid vom 25. August 2005 angeordnet worden sei, also fast acht Monate nach Ablauf der gesetzten Frist. Auch stehe es dem Verpflichteten frei, den Aufträgen nachzukommen, solange die Behörde die tatsächliche Durchführung der Arbeiten noch nicht in die Wege geleitet habe.
VwGH: Wenngleich in § 4 VVG nicht ausdrücklich vorgesehen, ist auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme die Behörde verpflichtet, eine Paritionsfrist (Leistungsfrist) zu setzen, die so zu bemessen ist, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Leistungsfrist kann daher vom Verpflichteten in der Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme geltend gemacht werden. Das Argument der belangten Behörde, es komme nicht darauf an, ob die in den Androhungen der Ersatzvornahme eingeräumte Nachfrist von einem Monat zu kurz sei oder nicht, weil ohnedies bis zur Anordnung der Ersatzvornahme ausreichend Zeit vergangen sei, verfängt nicht, weil die eingeräumte Paritionsfrist auch weitere rechtliche Wirkungen entfaltet: Das eigentliche Vollstreckungsverfahren beginnt nämlich bereits mit dem Ablauf dieser Paritionsfrist und ein faktisches Zuwarten vermag daran nichts zu ändern. Es wäre daher schon die Behörde erster Instanz verhalten gewesen, bei den jeweiligen Androhungen der Ersatzvornahme zu prüfen, welche Leistungsfrist hinsichtlich der verschiedenen Aufträge im zuvor umschriebenen Sinn erforderlich ist; eine Frist von einem Monat mag für Arbeiten kleineren Umfanges ausreichen, das kann aber nicht von vornherein hinsichtlich der auch aufgetragenen umfangreichen Arbeiten angenommen werden.

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