Das (bloße) unrichtige Bezeichnen der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde
GZ 2006/04/0005, 26.06.2009
Die Mitbeteiligten bringen vor, die Bf habe ihre Beschwerdelegitimation verwirkt, weil sie den Beschwerdeschriftsatz nicht auf Art 131 Abs 2 B-VG sondern auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützt habe.
VwGH: Das (bloße) unrichtige Bezeichnen der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gem § 28 VwGG nicht vorgesehen) ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde.