Wird eine während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erhält sie dadurch nicht Bescheidqualität
GZ 2008/12/0090, 02.07.2009
VwGH: Gem § 63 Abs 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. Da Verfahrensanordnungen iSd § 63 Abs 2 AVG keine Bescheidqualität haben, finden auf sie auch die für die Erlassung von Bescheiden speziellen maßgeblichen Bestimmungen keine Anwendung. Wird eine während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ergehende Verfahrensanordnung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet, erhält sie dadurch nicht Bescheidqualität.