Allgemeine Ausführungen
GZ 2007/05/0101, 24.06.2009
Die Befangenheit des zum Thema energiewirtschaftlicher Bedarfsfragen beigezogenen Amtssachverständigen wird in der Beschwerde damit behauptet, dass dieser seine Funktion - er zählt unstrittig zum Personalstand der E-Control GmbH - dem auf die Bewilligung der Freileitung massiv hinwirkenden Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vertreter des Bundes, ein Mehrheitsaktionär an der erstmitbeteiligen Partei, verdanke.
VwGH: Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Die Behörde hat gem § 52 Abs 1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Sind Sachverständige iSd § 7 AVG befangen, so haben sie sich gem § 53 Abs 1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dass der - bei Erstattung seines Gutachtens nicht an Weisungen gebundene - Amtssachverständige in der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre, wird nicht vorgebracht und ist in keiner Weise erkennbar. Aus dem bloßen Umstand, dass der Sachverständige auf Grund seines Arbeitsplatzes bei der E-Control GmbH der belangten Behörde (und zuvor der Erstbehörde, wie im Bescheid festgehalten: mit Blick auf § 7 Abs 2 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes - E-RBG) zur Verfügung stand, kann eine Parteilichkeit des Sachverständigen nicht abgeleitet werden. Der Hinweis auf die (behaupteten) Interessen des genannten Bundesministers ist schon deshalb nicht zielführend, eine Befangenheit (auch bloß dem Anschein nach) des besagten (wie erwähnt bei seiner Sachverständigentätigkeit weisungsungebundenen) Sachverständigen zu begründen, zumal über die vorliegende Angelegenheit nicht dieser Bundesminister, sondern die belangte Behörde entschied.