Allgemeine Ausführungen
GZ 2007/12/0012, 20.05.2009
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den widersprüchlichen Zeugenaussagen auseinander gesetzt und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die eidesstattliche Erklärung der Zeugin E höher bewertet habe als die Aussage des Zeugen F, der eine eidesstattliche Erklärung abgelehnt habe. Dabei unterliege eine "unwahre oder nicht vollständige Aussage" ohnehin der Strafsanktion des § 289 StGB. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, unter Wahrheitspflicht vernommene Zeugen nochmals zu einer eidesstattlichen Erklärung zu bewegen, widerspreche jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen, sei in den österreichischen Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen und "konterkariere" die Bestimmungen "über Zeugen als Beweismittel und deren unmittelbarer Einvernahme".
VwGH: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Dies schließt jedoch nicht eine Kontrolle durch den VwGH in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Der VwGH ist jedoch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
Die Beschwerde verweist iZm der Bereitschaft der Zeugin E zu einer eidesstattlichen Erklärung zutreffend auf § 289 StGB. Dieser Vorschrift zufolge ist die Falschaussage zur Sache bei einer "förmlichen Vernehmung" als Zeuge mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert. Dieser Wahrheitspflicht unterlagen somit sowohl die Zeugin E als auch der Zeuge F im Zuge ihrer Einvernahmen. Aus dieser Tatsache leitet die Beschwerde ab, dass eine "nochmalige eidesstattliche Erklärung" nicht zielführend und zudem für den "Beweiswert" unerheblich sei.
Diese Schlussfolgerung kann im konkreten Fall nicht gezogen werden. Der Zeuge F weigerte sich nämlich auf Grund des lange zurückliegenden Zeitpunktes der zu bezeugenden Umstände eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Die Zeugin E gab nicht nur eine eidesstattliche Erklärung ab, sondern versicherte ihre Angaben "nötigenfalls auch vor Gericht unter Eid" zu machen.
Dieser Bereitschaft der Zeugin E kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde Bedeutung zu. Die Zeugin E dokumentierte mit ihrem Verhalten einen höheren Grad an Überzeugung bezüglich ihrer Aussage.
Diese Divergenz in der persönlichen Bereitschaft der beiden Zeugen, ihre Aussagen gleichsam nochmals zu bekräftigen, macht die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unschlüssig, den "inneren Wahrheitsgehalt" der beiden Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Grund des unterschiedlichen Verhaltens der beiden Zeugen in der vorgenommenen Art zu würdigen.