Die Prüfung einer Entscheidung durch den VwGH erstreckt sich nicht auf deren Richtigkeit, sehr wohl aber auf deren Schlüssigkeit und Vollständigkeit
GZ 2006/08/0305, 01.04.2009
Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wurde nach einer Beitragsprüfung die Entrichtung von Beiträgen und ein Beitragszuschlag vorgeschrieben, weil für die Benützung eines dienstgebereigenen PKW durch die Ehegattin des Geschäftsführers und 100%igen Gesellschafters keine Beiträge für einen Sachbezug abgerechnet worden seien. Trotzdem die Benutzung des PKW für private Zwecke bestritten wurde, gingen die belangten Behörden davon aus, dass allein die Möglichkeit der Privatnutzung ausreiche, um einen Sachbezug anzunehmen.
VwGH: Die Vornahme der Beweiswürdigung unterliegt keinen gesetzlichen Regeln, jedoch schließt dieser Umstand eine Kontrolle durch den VwGH nicht aus. Diese umfasst die Prüfung, ob der Sachverhalt zur Genüge erhoben worden ist und die getroffenen Erwägungen schlüssig sind. Die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung verpflichtet, alle relevanten Umstände vollständig in die Entscheidung einzubeziehen. Ausgeschlossen ist lediglich, im Zuge der nachfolgenden Kontrolle festzustellen, dass eine Begründung nicht zutreffe, weil die Ereignisse auch anders abgelaufen sein könnten bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig zu begründen wäre. Ein Sachbezug liegt noch nicht allein aufgrund des Umstandes vor, dass kein Fahrtenbuch geführt wird oder die abstrakte Möglichkeit besteht, den firmeneigenen PKW auch privat zu nutzen.