Die Erteilung einer Aufforderung nach § 10 ZustellG liegt im Ermessen der Behörde
GZ 2006/15/0207, 22.04.2009
Die Bf rügt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Auslandszustellung nach § 11 ZustellG vorzunehmen, anstatt sie zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustellG aufzufordern.
VwGH: Die Erteilung einer Aufforderung nach § 10 ZustellG liegt im Ermessen der Behörde. Diese kann, wenn ein die Partei betreffendes Verfahren anhängig ist, eingeleitet werden soll oder abzusehen ist, dass ein solches einzuleiten sein wird, den Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilen, sie kann das aber auch unterlassen und gegebenenfalls die Zustellung im Ausland nach § 11 ZustellG veranlassen.
Bei derartigen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof gem Art 130 Abs 2 B-VG darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauch - nicht der Fall gewesen ist.
Wenn nun die Bf unter Ermessensgesichtspunkten die Rechtswidrigkeit der Aufforderung nach § 10 ZustellG geltend macht, ist sie im Einklang mit der Gegenschrift der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass derartige Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg einzig in einer Berufung gegen die gem § 10 ZustellG ergangene Aufforderung hätten geltend gemacht werden können.
Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustellG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher (wenn von der erstinstanzlichen Behörde ausgestellt) nicht nur rechtsmittelfähig ist, sondern auch tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes leg cit nicht eintreten soll.