Der Anwendungsbereich des § 10 ZustellG umfasst - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben
GZ 2006/15/0207, 22.04.2009
Die Bf vertritt die Ansicht, dass eine Aufforderung nach § 10 ZustellG nur an natürliche Personen ergehen könne.
VwGH: Der Anwendungsbereich des § 10 ZustellG umfasst - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben.