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Verfahrensrecht

VwGH: Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nur an natürliche Personen?

Der Anwendungsbereich des § 10 ZustellG umfasst - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 ZustellG
Schlagworte: Zustellrecht, Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, natürliche Personen

GZ 2006/15/0207, 22.04.2009
Die Bf vertritt die Ansicht, dass eine Aufforderung nach § 10 ZustellG nur an natürliche Personen ergehen könne.
VwGH: Der Anwendungsbereich des § 10 ZustellG umfasst - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben.

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