Gem § 6 Abs 1 letzter Satz GEG ist der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel iSd EO, und zwar ein solcher gem § 1 Z 12 EO
GZ 2009/06/0040, 31.03.2009
Mit Beschluss des LG X als Firmenbuchgericht wurde über die Bf gem § 283 UGB eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- verhängt. In der Folge schrieb der Kostenbeamte des LG mit Zahlungsauftrag die Zwangsstrafe (samt einer Einhebungsgebühr von EUR 8,--) der Bf zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag blieb unbekämpft. Allerdings erhob die Bf beim LG X als Firmenbuchgericht Einwendungen gem § 35 Abs 2 letzter Satz EO und brachte vor, nach der Rechtsprechung des OGH sei der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ein Exekutionstitel gem § 1 Z 12 EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel seien nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen sei hingegen unzulässig. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2008 sei über die Bf eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- verhängt worden, weil sie der Aufforderung zur Einreichung der Rechnungsunterlagen nicht Folge geleistet habe. Diese Einreichung sei am 19. März 2008 nachgeholt worden.
VwGH: Gem § 6 Abs 1 letzter Satz GEG ist der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel iSd EO, und zwar ein solcher gem § 1 Z 12 EO. Gem § 35 Abs 2 letzter Satz EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch (Einwendungen iSd § 35 EO), der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12-14 angeführten Exekutionstitel stützt, "bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist". Das ist im Beschwerdefall der Kostenbeamte des LG (und nicht der Präsident des LG).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde (Präsident des LG) hat die Bf keinen Berichtigungsantrag (§ 7 GEG) gegen den Zahlungsauftrag erhoben, sondern Einwendungen iSd § 35 EO, was die belangte Behörde verkannt hat. Es war daher rechtswidrig, das Begehren als Berichtigungsantrag umzudeuten und über einen (vermeintlichen) Berichtigungsantrag abzusprechen. Der angefochtene Bescheid ist daher schon deshalb aufzuheben. Dazu kommt aber, dass zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Anspruch nicht die belangte Behörde, sondern der Kostenbeamte des LG X zuständig war. Ob die Einwendungen der Bf zielführend sind oder nicht, hat nichts mit der Frage zu tun, welche Behörde hierüber abzusprechen hat.