§ 17 Abs 4 AVG bedeutet, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren, eine nur das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann
GZ 2008/17/0019, 27.02.2009
VwGH: § 17 Abs 4 AVG bedeutet - anders als vergleichbare Wendungen des AVG -, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren, eine nur das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muss dagegen durch - verfahrensrechtlichen - Bescheid förmlich abgesprochen werden. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung sei, die keinen Bescheid darstellt, selbst dann, wenn die Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist.
Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde ausdrücklich die Bescheidform gebraucht. Ihr Bescheidwille ging offenbar dahin, der Bf die Akteneinsicht mangels Parteistellung in einem dem AVG unterliegenden Verfahren zu versagen. Beim Gebrauch der Bescheidform handelte es sich hier also nicht - wie dies etwa dann der Fall wäre, wenn die Behörde beabsichtigt, einer Verfahrenspartei während eines anhängigen Verfahrens, etwa aus dem Grunde des § 17 Abs 3 AVG Akteneinsicht zu verwehren - um ein Vergreifen in der Form; vielmehr hat die belangte Behörde ausgehend von ihrer inhaltlich getroffenen Entscheidung (Zurückweisung mangels Parteistellung) die richtige Form, nämlich die Bescheidform, gewählt. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber - unabhängig davon, ob die inhaltliche Auffassung der belangten Behörde, die Bf sei nicht Partei eines Verfahrens im Verständnis des § 17 AVG, zutrifft - unzulässig, die angefochtenen Erledigungen in prozessleitende Verfügungen umzudeuten.