Wenn es um die Anordnung einer Ersatzvornahme wegen Nichterfüllung der im Titelbescheid vorgesehenen Maßnahmen geht, hat der Verpflichtete ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu erstatten, soweit diese Maßnahmen bereits gesetzt wurden
GZ 2005/10/0165, 23.02.2009
Dem Bf wurde mittels Bescheid der BH die Sanierung einer Forststraße binnen einer bestimmten Frist aufgetragen. Zur Erfüllung dieser Auflagen wurde mehrmals eine Verlängerung der Frist gewährt und gleichzeitig eine Ersatzvornahme gem § 4 VVG angekündigt. Aufgrund der Nichterfüllung der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen wurde schließlich mit Bescheid die Ersatzvornahme angeordnet und dem Bf die Vorauszahlung der Kosten auferlegt.
VwGH: Sofern die im Titelbescheid vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt sind, kann die Behörde deren Ersatzvornahme anordnen. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren trifft den Verpflichteten eine besondere Mitwirkungsobliegenheit. Dementsprechend hat der Verpflichtete in konkreter Weise anzuführen, inwieweit dem Titelbescheid entsprochen und welche Maßnahmen zu dessen Erfüllung gesetzt wurden, um der Anordnung einer Ersatzvornahme entgegen zu wirken. Zwar sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden, dennoch hat die Behörde ein konkretes Vorbringen des Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen.