Ein Bescheid kann auch in Form einer Kopie zustellt werden, sofern das Original des Schriftstückes eine Unterschrift oder Beglaubigung aufweist
GZ 2007/09/0082, 29.01.2009
Über den Bf wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH eine Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen das AuslBG verhängt, wobei der diesbezügliche Bescheid beim Postamt hinterlegt wurde. Erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens stellte der Bf ein Ersuchen an die Behörde, den Strafbescheid nochmals zu übermitteln, woraufhin eine Kopie des Schriftstücks übermittelt wurde. Strittig ist nunmehr, inwieweit in der Zusendung dieser Kopie die Zustellung eines Bescheides zu sehen ist.
VwGH: Auch im Falle der Zustellung einer Kopie eines Bescheides müssen die Anforderungen des § 18 Abs 2 und 4 AVG erfüllt sein. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der elektronischen Amtssignatur wurde als Übergangsregelung bis zum 31.12.2007 bestimmt, dass im Falle der Übermittlung einer Kopie des Bescheides keine Unterfertigung erforderlich ist, sofern das Original eine Unterschrift oder Beglaubigung durch die Kanzlei aufweist. Die fehlende Anpassung des § 24 VStG stellt lediglich ein redaktionelles Versehen dar, ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass diese Form der Ausfertigung nicht zulässig wäre.