Eine Streitwertfestsetzung gem § 7 RATG kann auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen; eine auf diese Weise vorgenommene Streitwerterhöhung löst den zwingenden Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG aus
GZ 2006/16/0143, 23.10.2008
VwGH: Nach ständiger hg Judikatur sind die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Das hat aber jeweils nur für den normativen Abspruch zu gelten, den das Gericht trifft, wohingegen den erkennenden Gerichtsorganen (zB dem Streitrichter) keine Kompetenz im Bereich der Vollziehung, und damit insbesondere auch nicht im Bereich der Auslegung der Vorschriften des GGG zukommt.
Im vorliegenden Fall hat nun das BG Salzburg auf Grund der von den beiden beklagten Parteien gem § 7 RATG vorgenommenen Streitwertbemängelung und iSd von den Prozessparteien signalisierten Konsenses mit Abs 1 des Beschlusses vom 5. März 2001 iSd § 7 RATG den Streitwert mit ATS 300.000,-- normativ festgesetzt. Diese bindende Entscheidung erfüllt angesichts des von der Bf ursprünglich in Anwendung des § 56 Abs 2 JN bezifferten Streitwertes von ATS 100.000,-- ohne jede weitere Voraussetzung den Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG. Es kann daher weder der vom BG Salzburg im zweiten Absatz des zitierten Beschlusses vorgenommenen einschränkenden Auslegung der Wirkung dieser Streitwertfestsetzung noch der Formulierung im Rubrum der Berufung gegen das Ersturteil noch der Bezifferung des Streitwertes im Kopf des Berufungsurteiles (die ohnehin keine normative Wirkung hat) eine einschränkende Auslegungswirkung dahin zukommen, dass die vom Erstgericht beschlussmäßig vorgenommene Streitwertfestsetzung mit ATS 300.000,-- keinen Einfluss auf die Gerichtsgebühren hätte.
Die Beschwerdeausführungen gehen in diesem Zusammenhang am Akteninhalt vorbei, weil sie die aus dem in Rede stehenden Streitverhandlungsprotokoll eindeutig ersichtliche, mit Gerichtsbeschluss gem § 7 RATG vorgenommene Streitwertfestsetzung leugnen. Die "Parteienvereinbarung", von der die Beschwerde ausgeht, besteht nach dem Wortlaut des Verhandlungsprotokolls lediglich darin, dass sich die Prozessparteien mit einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung iHv ATS 300.000,-- einverstanden erklärten, die dann unmittelbar darauf beschlussmäßig erfolgte.
Ganz abgesehen davon könnte aber eine Streitwertfestsetzung gem § 7 RATG auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen (arg: "... mangels einer Einigung der Parteien ...") und würde auch eine auf diese Weise vorgenommene Streitwerterhöhung den zwingenden Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG auslösen, weil diese Bestimmung keinen Spielraum der Prozessparteien dahin zulässt, die Wirkungen einer gem § 7 RATG vereinbarungsgemäß vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf den Anwendungsbereich des RAT zu beschränken und vom Anwendungsbereich des GGG auszunehmen.