Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor
GZ 2005/11/0138, 27.01.2009
VwGH: Der VwGH ist in seiner bisherigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliegt