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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Hinterlegung nach § 17 ZustellG - fehlende schriftliche Verständigung

Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben iSd § 17 Abs 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor

20. 05. 2011
Gesetze: § 17 ZustellG
Schlagworte: Zustellrecht, Hinterlegung, fehlende schriftliche Verständigung

GZ 2008/06/0233, 24.02.2009
VwGH: Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 ZustellG zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs 3 ZustellG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs 2 ZPO ist möglich.
Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben iSd § 17 Abs 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustellG iVm § 22 Abs 2 leg cit vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre.
Aus dem Postrückschein des Schreibens vom 5. August 2008 ist ersichtlich, dass ein Zustellversuch am 8. August 2008 vorgenommen worden ist und sodann eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt erfolgt ist. Ob und auf welche Art und Weise die Verständigung über die Hinterlegung erfolgt ist, ist auf dem Rückschein nicht beurkundet. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde daher, indem sie (implizit) eine Verständigung von der Hinterlegung des Schriftstückes bejaht hat, ohne dies auf ein Beweismittel stützen zu können, das Verfahren mit einem Verfahrensfehler belastet.

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