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Verfahrensrecht

VwGH: Einwendungen nach § 42 AVG

Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen

20. 05. 2011
Gesetze: § 42 AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Einwendungen, Bedingung

GZ 2008/05/0166, 28.01.2009
VwGH: Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird. Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen. Soweit iZm Einwendungen "bloß Bedingungen formuliert werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben", sind diese unbeachtlich. Daraus folgt aber, dass Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab

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