Der Zahlungsauftrag schafft aus der gerichtlich festgelegten Leistungsverpflichtung einen vollstreckbaren Exekutionstitel, der zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet; im Verwaltungsrechtsweg kann daher iSd § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde
GZ 2008/06/0227, 27.01.2009
Der Bf macht geltend, er sei gemäß einem Gesellschafterbeschluss vom 26. Februar 2008 als Geschäftsführer abberufen worden (dies sei daher bereits vor der Erlassung der Zahlungsaufträge der Fall gewesen), sodass er nicht mehr Adressat eines "Erzwingungsverfahrens" sein könne.
VwGH: Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gem § 7 Abs 1 dritter Satz GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Mit dem Vorbringen, der Bf sei auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 26. Februar 2008 nicht mehr Geschäftsführer, sodass er nicht mehr "Adressat eines Erzwingungsverfahrens" sein könne, werden der Sache nach Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) geltend gemacht.
Der VwGH hat sich mit dieser Thematik im Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl 2004/06/0074, näher auseinander gesetzt (es ging damals um das Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits erfolgt, weshalb die Zwangsstrafen, damals nach § 283 HGB - nicht mehr eingebracht werden dürften), und hat hiezu ausgeführt:"Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass, was die Einbringung einer gerichtlich verhängten Zwangsstrafe anlangt, Exekutionstitel nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern der Zahlungsauftrag ist (§ 6 Abs 1 GEG). Zwar liegt es im Wesen des Oppositionsanspruches, dass er (grundsätzlich) erst nach Schaffung des Exekutionstitels entsteht. Umstände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, können im Oppositionsweg nicht mehr geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall entsteht der Exekutionstitel aber in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird zunächst im gerichtlichen Verfahren die Leistungsverpflichtung festgelegt, deren Vollstreckbarkeit nach den Vorschriften des GEG einen weiteren Schritt, nämlich die Erlassung des darauf aufbauenden Zahlungsauftrages im Verwaltungsverfahren erfordert. Wie sich aus § 7 Abs 1 GEG ergibt, ist in diesem zweiten Schritt der Bestand der Leistungsverpflichtung nicht mehr - und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mittlerweile geänderten Sachverhaltes - zu überprüfen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten ist und damit im Wege eines Oppositionsverfahrens geltend gemacht werden kann, ist daher im vorliegenden Verfahren zu differenzieren: Betrifft der fragliche Sachverhalt eine Rechtsfrage, die im gerichtlichen Verfahren zu prüfen war, so ist für seine Eignung als Oppositionsgrund entscheidend, dass er nach Entstehung der gerichtlichen Entscheidung eingetreten ist. Betrifft er hingegen eine Frage, die im Verfahren zur Erlassung des Zahlungsauftrages zu prüfen war, ist der Zeitpunkt dessen Schaffung entscheidend.
Da das in Rede stehende Vorbringen Behauptungen enthält, die, wären sie bereits vor der Schaffung der gerichtlichen Entscheidung erhoben worden, im gerichtlichen Verfahren zu prüfen gewesen wären, steht es der Qualifikation dieses Vorbringens als Oppositionsgrund nicht entgegen, dass der behauptete Sachverhalt noch vor Schaffung des Zahlungsauftrages eingetreten sein soll. Die Regel des § 35 Abs 2 EO bzw des § 3 Abs 2 letzter Satz VVG sieht vor, dass über solche Einwendungen jener Behördentyp zu entscheiden hat, in dessen Ingerenz nach der Zuständigkeitsverteilung der Rechtsordnung diese Frage fällt. Das ist in der Regel der Behördentyp, von dem der Titel stammt.
Hier liegt aber insofern ein Sonderfall vor, als nach § 7 Abs 1 dritter Satz GEG - wie bereits erwähnt - (unter den dort genannten Voraussetzungen) der Verwaltungsbehörde bei Entscheidung über den Berichtigungsantrag die Ingerenz genommen ist, andere Fragen als die dort genannten zu berücksichtigen, sodass sie insofern an die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden ist, weshalb im Ergebnis die Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen dem Gericht zukommt. Das hat im Beschwerdefall (auch vor dem Hintergrund des § 94 B-VG) dazu zu führen, dass auch über Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) der in Rede stehenden Art die Gerichte zu entscheiden haben, und daher solche Einwendungen (die sich letztlich gegen die gerichtliche Entscheidung richten) nicht im Verwaltungsverfahren gem § 7 GEG geltend zu machen sind.
Sind aber im Beschwerdefall die Verwaltungsbehörden nicht dazu berufen, über diese Einwendungen gegen den Titel zu entscheiden (Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges), hatten sie auch nicht die Frage zu lösen, ob eine Zwangsstrafe nach § 283 HGB (bloß) eine Beugestrafe ist oder (auch) repressiven Charakter hat."
An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten. Das bedeutet insbesondere nicht, dass Einwendungen gegen den Anspruch (Oppositionsansprüche) keinesfalls im Verwaltungsweg ausgetragen werden könnten, vielmehr kommt es, wie im zuvor genannten Erkenntnis dargelegt, darauf an, welche Art von Einwendungen gegen den Anspruch erhoben werden. Der Zahlungsauftrag schafft aus der gerichtlich festgelegten Leistungsverpflichtung einen vollstreckbaren Exekutionstitel, der zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Im Verwaltungsrechtsweg kann daher iSd § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde. So etwas wird aber im Beschwerdefall nicht behauptet. Es wird vielmehr eine Frage angeschnitten (der Zahlungsauftrag dürfe nicht erlassen werden, weil der Bf nicht mehr Geschäftsführer sei), zu deren Berücksichtigung der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag keine Ingerenz zukam. Aus dem Blickwinkel der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem gerichtlichen Rechtsweg und dem Verwaltungsrechtsweg fällt die allfällige Berücksichtigung des vorgetragenen Umstandes in die Sphäre der ordentlichen Gerichte.