Juristische Personen haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen, sofern das betreffende Recht nicht seiner Natur nach eine natürliche Person voraussetzt; eine Begrenzung der Rechtsfähigkeit durch den statutenmäßigen Wirkungsbereich wird abgelehnt
GZ 2006/03/0099, 17.12.2007
VwGH: Der durch den Verweis auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in § 9 AVG anzuwendende § 26 ABGB regelt, dass "erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen genießen". Juristische Personen haben also grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen, sofern das betreffende Recht nicht seiner Natur nach eine natürliche Person voraussetzt. Eine Begrenzung der Rechtsfähigkeit durch den statutenmäßigen Wirkungsbereich wird abgelehnt.