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Verfahrensrecht

VwGH: Vollstreckungskosten gem § 11 VVG iZm Miteigentum

Es entspricht dem Wesen der Solidarhaftung, dass jeder der Solidarschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages verpflichtet werden kann, die Schuld aber erloschen ist, wenn der Betrag insgesamt bezahlt ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 11 VVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Kosten der Vollstreckung, Miteigentum, Solidarhaftung

GZ 2008/06/0153, 27.01.2009
Gegenüber jedem der beiden Bf wurde die Ersatzvornahme angeordnet sowie (jedem) aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von EUR 792,00 bei der Behörde zu hinterlegen.
Die Bf erachten sich dadurch beschwert, dass jedem von ihnen die Zahlung des Betrages von EUR 792,00 vorgeschrieben wurde.
VwGH: Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die Miteigentümer eines Bauwerks für die Kosten der Vollstreckung nicht im Verhältnis zu ihrem Liegenschaftsanteil, sondern zur ungeteilten Hand haften. Es entspricht dem Wesen der Solidarhaftung, dass jeder der Solidarschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages verpflichtet werden kann, die Schuld aber erloschen ist, wenn der Betrag insgesamt bezahlt ist (hier also wenn die auferlegten EUR 792,00 bezahlt sind, mehr ist insgesamt nicht zu bezahlen).

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