Dass sich der Vertretene vom Rechtsanwalt nicht ausreichend vertreten fühlte und dies diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht hat, führt nicht notwendigerweise dazu, dass dieser befangen iSd § 45 Abs 4 RAO gewesen wäre
GZ 2005/06/0342, 18.12.2008
VwGH: Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Soweit hier erheblich, soll diese gesetzliche Regelung gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei.
Der VwGH hat bereits dargelegt, dass dann, wenn ein Verfahrenshelfer die Entziehung der Verfahrenshilfe beantragt, dies nicht zur Folge haben muss, dass er (allein deshalb) befangen iSd § 45 Abs 4 RAO wäre. Dass die Beschwerdeführerin sich vom Mitbeteiligten nicht ausreichend vertreten fühlte und dies diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht hat, führt nicht notwendigerweise dazu, dass dieser befangen iSd § 45 Abs 4 RAO gewesen wäre, solches hat der Mitbeteiligte jedenfalls nicht ausgeführt.