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Verfahrensrecht

VwGH: Rückschein iSd § 22 Abs 1 ZustG und behauptete Zustellmängel

Bei einem Postrückschein iSd § 22 Abs 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 22 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Zustellnachweis, Rückschein, öffentliche Urkunde, Zustellmängel

GZ 2004/10/0089, 15.12.2008
VwGH: Bei einem Postrückschein iSd § 22 Abs 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.

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