"Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei "klar erkennbar" ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können
GZ 2004/03/0025, 17.12.2008
VwGH: Gem § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. "Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit nach der hg Rechtsprechung dann, wenn sie für die Partei "klar erkennbar" ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an.