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Verfahrensrecht

VwGH: Kostenersatz bei während anhängigem Verfahren verstorbenem Beschwerdeführer

Bei einer Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Bf entfällt mangels einer unterlegenen Partei iSd § 47 VwGG die Zuerkennung eines Kostenersatzes

20. 05. 2011
Gesetze: § 47 VwGG, § 58 VwGG
Schlagworte: Kostenersatz, verstorbener Beschwerdeführer, unterlegene Partei

GZ 2008/18/0451, 02.09.2008
Die Bf verstarb während des anhängigen Verfahrens.
VwGH: Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. Da Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG voraussetzt, dass die beschwerdeführende Partei durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, wenn diese Voraussetzung - wie im vorliegenden Fall - weggefallen ist. Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes stützt sich auf § 58 VwGG, weil es bei dem vorliegenden Verfahrensausgang an einer unterlegenen Partei iSd § 47 VwGG mangelt.

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