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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Leistungsfrist gem § 59 Abs 2 AVG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 59 AVG
Schlagworte: Bescheid, Fehlen der Leistungsfrist

GZ 2008/05/0181, 16.12.2008
Die Beschwerdeführerin führt aus, im angefochtenen Bescheid fehle eine Leistungsfrist. Er widerspreche daher § 59 Abs 2 AVG.
VwGH: Gem § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit Rechtswidrigkeit belastet.
Gem § 59 Abs 2 AVG ist, sofern die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht. Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit; er ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar. Es ist im Beschwerdefall daher von einer sofortigen Erfüllungsverpflichtung auszugehen.
Das Fehlen einer Leistungsfrist im hier zu beurteilenden, auf § 10 Abs 2 E-RBG gestützten Auftrag führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, in ihren Rechnungen an Endkunden die Energiepreise je nach Tarifzeit in Cent/kWh anzugeben. Es ist allein Sache der Beschwerdeführerin, wann sie ihre Rechnungen an die Endkunden ausstellt, weil keine gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung des Energiepreises in einem bestimmten Zeitpunkt bzw für einen bestimmten Zeitraum besteht. Mit der Festsetzung einer Leistungsfrist würde es der Beschwerdeführerin ermöglicht, bis zum Ablauf dieser Frist Rechnungen an Endkunden auszustellen, die nicht den gesetzlichen Anordnungen des § 45c ElWOG entsprechen.

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