Ein allfälliger Kostenersatzanspruch begründet kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung
GZ 2006/03/0132, 03.09.2008
VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Ob das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen, ohne an die Erklärungen des Beschwerdeführers gebunden zu sein. Ein allfälliger Kostenersatzanspruch begründet kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung.