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Verfahrensrecht

VwGH: § 6 AVG - Heilung des Zuständigkeitsmangels durch Einlassen der erstinstanzlichen Behörde?

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 AVG
Schlagworte: Zuständigkeit, Einlassen der unzuständigen Unterbehörde

GZ 2008/07/0196, 27.11.2008
Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass sich die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich selbst zur Durchführung der Flurbereinigung als zuständig erachtet habe. Die Behörde zweiter Instanz sei demnach nicht mehr berechtigt, deren Zuständigkeit anzuzweifeln und den Antrag des Beschwerdeführers wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen. Mögen auch die Zuständigkeitsvorschriften tatsächlich bescheinigen, dass im konkreten Fall unter Umständen die Agrarbezirksbehörde Salzburg zuständig wäre, wäre dieser Zuständigkeitsmangel durch Einlassen der Behörde erster Instanz geheilt und könne die Rechtsmittelinstanz dieser Zuständigkeit nicht mehr abändern bzw aufheben.
VwGH: Aus § 6 Abs 2 AVG ergibt sich, dass - anders als im Zivilprozess - die Zuständigkeit auch durch den übereinstimmenden Willen der Verfahrensparteien weder begründet noch geändert werden kann. Insbesondere kann die Partei auch nicht dadurch auf die Zuständigkeitsordnung Einfluss nehmen, dass sie einen Antrag bei der unzuständigen Behörde einbringt. Hiedurch wird die Einbringungsbehörde niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls dafür zuständig, den Antrag mittels Bescheides zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde ist insbesondere verpflichtet, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde.
Es ist nach stRsp des VwGH daher Sache der Berufungsbehörde, die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu prüfen und deren Fehlen allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der ersten Instanz ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde.

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