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Verfahrensrecht

VwGH: Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme bei Eigentümerwechsel der Liegenschaft

Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist; von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 VVG
Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, Liegenschaft, Eigentümerwechsel

GZ 2008/05/0179, 24.11.2008
Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass ihnen die Kosten für die Ersatzvornahme des Vollstreckungsverfahrens vorgeschrieben worden seien, obwohl sie nach Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft und der Übergabe der Liegenschaft an die Erwerberin keinerlei faktische Verfügungsgewalt mehr über die Liegenschaft gehabt hätten und es ihnen daher unmöglich gewesen sei, dem Bauauftrag selbst nachzukommen. Noch vor Ablauf der gesetzten Nachfrist mit Androhung der Ersatzvornahme hätten sie keinen Einfluss mehr auf die Liegenschaft nehmen können, weil bereits der Kaufvertrag abgeschlossen gewesen sei und ein Besitzübergang auf den Käufer erfolgt sei.
VwGH: Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen.
Der vorgemerkte Eigentümer erwirbt gem § 438 ABGB ein bedingtes Eigentumsrecht, welches der Rechtfertigung bedarf. Der Rechtserwerb tritt bei erfolgter Rechtfertigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuches ein. Ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkung einer grundbücherlichen Vormerkung des Eigentumsrechtes ist im Beschwerdefall die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass der von den Beschwerdeführern mit der E. Liegenschaftsverwertungs GmbH abgeschlossene Kaufvertrag vom 10. August 2007 und eine allfällige Besitzübertragung der Liegenschaft auf die Stellung der Beschwerdeführer als verpflichtete Partei im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren keinen Einfluss hatte, zumal die grundbücherliche Vormerkung auch nach der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist vollzogen wurde.
Die Beschwerdeführer konnten sich durch rechtsgeschäftliche Verfügungen (hier Verkauf der Liegenschaft) nach Beginn des eigentlichen Vollstreckungsstadiums ihrer mit Bauauftrag des Magistrates der Stadt Wien vom 20. September 2005 aufgetragenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht entziehen. Unabhängig davon, ob und inwieweit auch ihre Rechtsnachfolgerin die ihnen vorgeschriebenen Verpflichtungen treffen, waren die Beschwerdeführer ungeachtet der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über das gegenständliche Grundstück und der Änderung der Eigentumsverhältnisse als Verpflichtete des Vollstreckungsverfahrens auch zur Vorauszahlung der Kosten verpflichtet.

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