Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen; Spruch und Begründung des Bescheides bilden eine Einheit
GZ 2006/21/0182, 23.10.2008
VwGH: Der Gegenstand eines Bescheides bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruchs. Ist aber der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden. Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung daher auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat, oder ob sie Teile eines Antrages abgewiesen oder sich die gesonderte Entscheidung darüber vorbehalten hat.